Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden!

1. Boccia-Club e.V. Offenburg
Stegermattstraße 30
DE - 77652 Offenburg
Telefon +49 (781) 2 45 14*

Stegermattstraße 30, 77652 Offenburg +49 (781) 2 45 14 info@bocciaclub-offenburg.de

Vereinssatzung

Menschen lieben das gesellige Beisammensein und wo Menschen aufeinandertreffen bleibt niemand alleine...

 

Boccia (italienisch Boccia, eigentlich = runder Körper, aus dem Vulgärlateinischen oder Bocce = Kugeln aus Hartholz, Kunststein oder Metall) ist die italienische Variante des französischen Boule-Spiels. Beim Boccia-Spiel geht es darum, die eigenen Spielkugeln möglichst nah an eine kleinere Ziel- oder Setzkugel – dem Pallino – zu platzieren bzw. die gegnerischen Spielkugeln vom Pallino wegzuschießen. Boccia wird gespielt auf ebenen, präparierten Spielbahnen und gehört zu den Kugelsportarten – wird aber auch als Präzisionssport bezeichnet.

§1 – Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen 1. Boccia-Club e.V. Offenburg und hat seinen Sitz in Offenburg. Der Verein wurde im Jahre 1929 (11. Juli) gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Offenburg unter der VR-Nummer 470114 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 – Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist das Boccia-Spiel im Rahmen geselliger Kameradschaft und aller damit verbundenen Freizeitaktivitäten. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Bereitstellung der Spielanlage samt Vereinsheim, die sportliche Nutzung der Anlage bis hin zum Turnierbetrieb und die Planung von Festen und Ausfahrten verwirklicht, wo sich die Mitglieder zu Geselligkeit und Spiel und nicht zuletzt zur gegenseitigen sozialen, beruflichen und familiären Unterstützung treffen können. Kernzweck ist das friedliche und faire Boccia-Spiel im Amateurbereich. Es darf nicht zum Eigennutzen und vornehmlich zum eigenen Gewinn gespielt werden.

§3 – Organe des Vereins

1.) Der Gesamtvorstand

2.) Die Mitgliederversammlung

3.) Die Generalversammlung

§4 – Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:

1.) Vorstand (1. und 2. Vorstand/Stellvertreter)

2.) Geschäftsführende Vorstandschaft:

a) 1. Vorstand

b) stellvertretender Vorsitzender

c) Schatzmeister

d) Schriftführer

3) Erweiterte Vorstandschaft:

a) bis zu 4 Beisitzer

b) Spielleiter

2. Der Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden. Eine Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder, die geschäftsführende Vorstandschaft, wenn mindestens drei ihrer Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen fallen mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Zweifel entscheidet die Stimme des 1. Vorstand. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder ersatzweise ergänzen.

§5 – Generalversammlung und Mitgliederversammlungen

Der Gesamtvorstand, die Kassenprüfer und der Spielleiter werden alle drei Jahre in der Generalversammlung gewählt. Die Generalversammlung soll in der ersten Jahreshälfte stattfinden. Zur Generalversammlung wird jedes Mitglied schriftlich eingeladen. Die Einladung muss 21 Tage vor der Generalversammlung zugesandt werden, damit Wünsche und Anträge von Mitgliedern rechtzeitig schriftlich eingereicht werden können.

Die Tagesordnung soll enthalten:

Begrüßung

Protokoll des Schriftführers über die letzte Jahreshauptversammlung

Bericht des 1. Vorstands

Totenehrung

Bericht des Spielleiters

Bericht des Schatzmeisters

Bericht der Kassenprüfer

Entlastung des Gesamtvorstandes

Wahl des Wahlleiters

Wahl des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer

Wahl eines Mitgliedes in den Spielausschuss (wenn nötig)

Verschiedenes

Jedes Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattfinden. Die Termine für die Mitgliederversammlungen werden über die lokale Zeitung und im Internet (Homepage, Facebook und WhatsApp-Channel) bekannt gegeben. Zusätzlich gibt es einen Aushang auf dem Vereinsgelände. Jedes volljährige Mitglied hat Stimm- und Wahlrecht.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 10 Prozent die Einberufung unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen.

In der Mitgliederversammlung werden die Jahresbeiträge und deren Fälligkeit festgelegt:

Männlich ab 18 Jahre = EUR 30,00

Weiblich ab 18 Jahre = EUR 20,00

Firmenmitgliedschaft = EUR 50,00 (unverändert)

Ehrenmitglieder zahlen dabei keinen Mitgliedsbeitrag. Ein einmal festgesetzter Beitrag behält bis zum Neubeschluss seine Gültigkeit.

§6 – Aufgabenverteilung

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorstand und sein Stellvertreter. Diese werden beim Registergericht eingetragen und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeder von ihnen alleine Vertretungsberechtigt ist.

Der 1. Vorstand – bei Verhinderung sein Stellvertreter – führt den Vorsitz im Gesamtvorstand und allen Mitgliederversammlungen. Er überwacht die Handhabungen der Satzung, vollzieht die Beschlüsse der Vorstandssitzungen und Versammlungen. Er verteilt die anfallenden Arbeitsaufgaben, erledigt die Korrespondenz, erstellt den Jahresbericht und kümmert sich um alle besonderen Aufgaben und Probleme. Der 1. Vorstand plant, terminiert und steuert die Entwicklung des Vereins. Er hat das Recht zu jeder Zeit die Kasse zu prüfen.

Der Schriftführer erledigt den Schriftwechsel und hat die Pflicht, bei jeder Versammlung und Vorstandssitzung die gefassten Beschlüsse zu protokollieren. Bei jeder Mitgliederversammlung muss er den letzten Jahresbericht vorlesen. Wichtige Beschlüsse - insbesondere mit Wirkung nach außen (für Behörden etc.) – müssen vom 1. Vorstand unterzeichnet sein.

Dem Schatzmeister obliegt die Erledigung aller Kassengeschäfte, die Abrechnung der Mitgliedsbeiträge und die Zahlung sämtlicher Rechnungen. Ausgaben die EUR 300,00 übersteigen, muss der Gesamtvorstand zuvor genehmigen. Laufende Kosten sind hiervon ausgenommen.

Alle Ausgaben, die von Mitgliedern oder Vorstandsmitgliedern für den Verein getätigt werden, müssen vom 1. oder 2. Vorstand genehmigt sein.

Der Spielleiter überwacht das Spielgeschehen während Turnieren oder anderen offiziellen Spielveranstaltungen und ist für deren Koordination verantwortlich.

Der Platzwart wird vom Vorstand bestimmt und übernimmt die Verantwortung und die Pflicht, die Boccia-Bahn (Spielanlage) an allen spielmöglichen Tagen spielbereit zu halten. Er wird durch Beschluss des Gesamtvorstandes für die Arbeit zeitgerecht entlohnt. Für das benötigte Material muss er sich eine Rechnung ausstellen und vom 1. Vorstand unterzeichnen lassen.

Alle wichtigen Mitteilungen werden durch den Vorstand auf dem Vereinsgelände ausgehängt.

§7 – Mitgliederaufnahme

Mitglied des 1. Boccia-Club e.V. Offenburg kann jeder werden. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme bestimmt die geschäftsführende Vorstandschaft.

Neu aufgenommene Mitglieder sind Probemitglieder. Probemitglieder haben eine 12-monatige Probezeit, die mit dem Tag der ersten Beitragszahlung beginnt und durch Ernennung zum ordentlichen Mitglied endet.

Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr benötigen die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.

Jedes neue Mitglied hat eine Aufnahmegebühr von EUR 30,00 und den zur Zeit der Aufnahme gültigen Mitgliedsbeitrag (siehe §5) sofort zu zahlen. Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sind Mitgliedsbeitrags- und Aufnahmegebührenbefreit.

§8 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt per Austrittsantrag oder durch Ausschluss aus dem Verein. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

Ein freiwilliger Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber der geschäftsführenden Vorstandschaft erfolgen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Jahres erklärte werden.

Ein Mitglied kann auf Antrag eines Mitgliedes aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss beschließt die geschäftsführende Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Zweifel entscheidet die Stimme des 1. Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu mündlich vor der geschäftsführenden Vorstandschaft oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.

Wichtige Ausschlussgründe sind insbesondere:

Unfaires und unsportliches Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern oder schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaft auch außerhalb des Vereinsgeländes.

Schädigung oder Gefährdung der Interessen oder des Ansehens des Vereins oder Störung der Ausübung des Vereinszwecks, sowie Verletzung sonstiger, dem Verein gegenüber eingegangenen Verpflichtungen.

Körperlicher Angriff gegenüber Mitgliedern und deren Angehörige wird mit sofortigem Ausschluss aus dem Verein geahndet.

Schuldhafter Verzug in der Leistung der Clubbeiträge.

Es genügt jeweils einer der vorbezeichneten Ausschlussgründe. Im Übrigen obliegt es dem 1. Vorstand, diese und weitere wichtige Ausschlussgründe näher zu bestimmen. Anhaltspunkte hierfür sollen auch Vorkommnisse in der Vereinsvergangenheit sein.

Ein ausgeschlossenes Mitglied darf nicht wieder in den Verein aufgenommen werden.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden auch alle Ämter im Verein. Gegenstände aus dem Eigentum des Vereins (ggfs. Kassenbücher, Schlüssel, etc.) sind aus dem Besitz des ausgeschiedenen Mitgliedes sofort an den 1. Vorstand herauszugeben.

§9 – Haftung und Vereinsstrafen

Der Verein übernimmt keine Haftung für Nichtmitglieder. Wer Personen- und Sachschäden fahrlässig verursacht ist dafür selbst haftbar. Der Aufenthalt von Kindern unter 8 Jahren ist nur unter Aufsicht von Erziehungsberechtigen gestattet. Der Verein haftet auch hier nicht bei Unfällen oder sonstigen Schäden.

Hat ein Mitglied bei Würdigung aller ggf. erhobenen Beweise nach Ansicht des Vorstandes schuldhaft gegen die Vereinsinteressen verstoßen, so kann vom 1. und 2. Vorstand nach billigem Ermessen unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:

Verweis

Geldbuße bis EUR 100,00

befristeter Verlust von Mitgliedschaftsrechten, z.B. Haus- und Betretungsverbot

Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied in jedem Fall die Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu geben. Die Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Für das Verfahren gilt im Übrigen §9 Absatz 2 „Hat ein Mitglied bei Würdigung aller ggf. erhobenen Beweise…“ entsprechend. Die Beschwerde hat auch hier keine aufschiebende Wirkung.

§10 – Auflösung des Vereins

Ist die Mitgliederzahl auf „7“ gesunken, so ist die Auflösung des Vereins geboten. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen ausschließlich karitativen Zwecken zu.

 

* Hinweis: Diese Satzung – in der Neufassung vom 08. Oktober 2022 – tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Faszination „Boccia“

Erleben Sie die Faszination des Boccia-Spiels und machen Sie sich mit dieser großartigen Sportart vertraut! Die Aktivität mit den Kugeln bietet sowohl jungen als auch älteren Menschen Sport, Spiel und Unterhaltung. Boccia trägt zur Verbesserung der Koordination und Konzentration bei und vereint auf ideale Weise sportliche Betätigung mit Freizeitgenuss. Während einige es als entspannenden Zeitvertreib betrachten, sehen andere es als sportliche Herausforderung.


  • Montag – Freitag  16:00 – 22:00 Uhr
  • Sonntag & Feiertage  10:00 – 13:00 Uhr
  • Sonntag & Feiertage  16:00 – 23:00 Uhr
  • Samstag   15:00 – 23:00 Uhr

Adresse

   1. Boccia-Club e.V. Offenburg
     77652 Offenburg
     Stegermattstraße 30

    +49 (781) 2 45 14
    +49 (781) 97 06 46 69
    info@bocciaclub-offenburg.de

Haben Sie eine wichtige Anfrage an den 1. Boccia-Club e.V. Offenburg? Dann richten Sie diese bitte nur schriftlich an unsere Email-Adresse oder benutzen Sie das Kontaktformular.

Telefonische Anfragen können im Moment leider nicht entgegengenommen werden.

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.